RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0102

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 setzt voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht in ausreichendem Maß gesichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es entsprechender, in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffender Feststellungen, ob und welche Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen drohen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0028).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040102.X03

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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