RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0061

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 1997 §113 Abs2 Z2;
BVergG 1997 §15 Z15;
BVergG 1997 §54 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LVergG Stmk 1995 §40 Abs1 impl;
LVergG Stmk 1995 §8 Z17 impl;
LVergG Stmk 1995 §85 Abs2 impl;
LVergG Stmk 1995 §90 Abs3 impl;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0088 B 24. März 2004 RS 1 (hier zu § 113 Abs 2 Z 2 BVergG 1997)

Stammrechtssatz

Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde der Zuschlag - vor Beschwerdeerhebung - bereits erteilt. Durch das Vergabeverfahren soll sichergestellt werden, dass nach Durchführung eines freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bieter der Zuschlag an den Bestbieter erteilt wird (Hinweis B 12. Dezember 2001, Zl. 2000/04/0054, mwH). Alle anderen Entscheidungen im Vergabeverfahren dienen diesem Zweck. Durch die Erteilung des Zuschlags an einen Bieter ist klargestellt, dass alle anderen Bieter nicht zum Zug kommen. Der Zuschlag kann nicht im Rahmen der Vergabekontrolle beseitigt werden. Selbst die - gemäß § 90 Abs. 3 Stmk. VergG aber nur bis zur Zuschlagserteilung mögliche - Nichtigerklärung von für den Ausgang des Vergabeverfahrens relevanten Entscheidungen des Auftraggebers könnte nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlages führen. Aus diesem Grund fehlte es den beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes auf Nichtigerklärung von im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidungen des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040061.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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