RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0258 E 19. Juni 1990 RS 1(Hier nur die ersten zwei Sätze; hier betreffend § 4 Abs 1 Z 4 MarkenSchG 1970 idF BGBl I Nr. 111/1999; hier mit dem Zusatz: Die Beurteilung, ob eine Angabe beschreibend ist oder nicht, ist daher nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.)

Stammrechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12 Auflage, S 342, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X04

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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