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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0258 E 19. Juni 1990 RS 1(Hier nur die ersten zwei Sätze; hier betreffend § 4 Abs 1 Z 4 MarkenSchG 1970 idF BGBl I Nr. 111/1999; hier mit dem Zusatz: Die Beurteilung, ob eine Angabe beschreibend ist oder nicht, ist daher nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.)Stammrechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12 Auflage, S 342, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X04Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016