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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Die maßgebenden Verkehrskreise umfassen vor allem die Verbraucher und Endabnehmer. Je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware sind jedoch auch der Einfluss der Zwischenhändler auf die Kaufentscheidungen und damit deren Wahrnehmung der Marke zu berücksichtigen. Daher bestehen die maßgebenden Verkehrskreise neben den Verbrauchern und Endabnehmern auch - je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware - aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden (vgl. hiezu das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB, Slg. 2004, Seite I-5791, Randnr. 20 bis 26).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0371 Bjoernekulla Fruktindustrier VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X05Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016