RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0124

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
62002CJ0371 Bjoernekulla Fruktindustrier VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Die maßgebenden Verkehrskreise umfassen vor allem die Verbraucher und Endabnehmer. Je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware sind jedoch auch der Einfluss der Zwischenhändler auf die Kaufentscheidungen und damit deren Wahrnehmung der Marke zu berücksichtigen. Daher bestehen die maßgebenden Verkehrskreise neben den Verbrauchern und Endabnehmern auch - je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware - aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden (vgl. hiezu das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB, Slg. 2004, Seite I-5791, Randnr. 20 bis 26).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0371 Bjoernekulla Fruktindustrier VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040124.X05

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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