Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0181 E 23. April 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0157 E 19. November 2003 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, 756 f, RZ 33 zu § 87, zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040194.X01Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008