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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §31 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977; keine LegitmationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem am 2. Jänner 1978 eingebrachten Antrag begehrte der einschreitende Rechtsanwalt unter Berufung auf Art139 B-VG mit näherer Begründung, den folgendermaßen lautenden §31 der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) als gesetzwidrig aufzuheben:
§31. Der Rechtsanwalt hat vorzukehren, daß Streitigkeiten zwischen ihm und berufsfremden Gesellschaftern oder zwischen berufsfremden Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich von einem Schiedsgericht entschieden werden, das aus zwei Mitgliedern des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer als Beisitzer und einem Anwaltrichter (§55a Disziplinarstatut) als Vorsitzenden zu bestehen hat; als weitere Beisitzer können zwei Rechtsanwälte vorgesehen werden. Der Rechtsanwalt hat für den Fall, daß ein Beisitzer nicht in der vereinbarten Frist bestellt wird oder sich die Beisitzer nicht innerhalb dieser auf einen Vorsitzenden einigen, vorzusehen, daß diese Bestellung durch den Präsidenten seiner Rechtsanwaltskammer erfolgt.
Der Antragsteller führte insbesondere aus, daß er durch die angefochtene Bestimmung gezwungen werde, im Falle eines Streites aus einem Gesellschaftsverhältnis sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen, dessen Mitglieder aus dem Kreis der Ausschußmitglieder ausgewählt werden müßten.
2. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1982 gab der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bekannt, daß der Antragsteller mit Wirkung vom 30. Juni 1979 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtete und aus der Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. gelöscht wurde.
Der Einschreiter erblickte den Zweck dieser Mitteilung darin, seine Legitimation zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestreiten, und führte (im wesentlichen entsprechend seinem Vorbringen in einer Replik auf eine vorausgegangene Äußerung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages) aus, daß er am 1. Jänner 1978 mit seiner Ehegattin einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen habe, und zwar "unter der ausdrücklichen Bedingung, daß dieser Vertrag nur gelten solle, falls die in Kraft getretene neue Richtlinie §31, die gemäß Artikel XIV als verbindlich erklärt worden war (im Gegensatz zu den gemäß Artikel XV geltenden Empfehlungen), als verfassungswidrig aufgehoben wird".
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Gemäß §57 Abs1 letzter Satz VerfGG hat die antragstellende Partei auch darzutun, inwieweit die (angefochtene) Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Diese Prozeßvoraussetzung - das Fehlen entsprechender Darlegungen wäre allerdings bloß als verbesserungsfähiges Formgebrechen zu werten vgl. VfSlg. 8009/1977 und VfGH 8. 10. 1980 G36/79 - ist hier nicht gegeben, weil im Antrag vom 2. Jänner 1978 das Vorliegen eines §31 RL-BA 1977 zu unterstellenden Vertrages nicht behauptet und demnach die (unmittelbare) Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht dargetan wird. Daran vermögen die oben unter I.2. erwähnten Ausführungen des Antragstellers über den aufschiebend bedingten Gesellschaftsvertrag mit seiner Ehegattin nichts zu ändern, weil es sich bei ihnen der Sache nach nicht um eine nähere Spezifikation des in Erörterung stehenden Antragsvorbringens handelt; diese Ausführungen enthalten nämlich neue, nicht nach Art einer Verbesserung in den gegebenen Rahmen passende Behauptungen.
Der vorliegende Antrag war sohin wegen der dem Antragsteller fehlenden Legitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:V1.1978Dokumentnummer
JFT_10179370_78V00001_00