RS Vwgh 2005/11/8 2005/17/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Von einem bloß minderen Grad des Versehens kann nicht gesprochen werden, wenn die Kanzleileiterin im Beschwerdefall den RSb-Brief der Gemeindevorstehung geöffnet, den Bescheid entnommen und zu anderen eingelangten Schriftstücken auf einen Stoß gelegt hat, um die Schriftstücke anschließend den einzelnen Akten zuzuordnen und in der Folge die Fristeintragungen durchzuführen. Gerade durch eine solche, in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen im Allgemeinen gepflogenen Vorgangsweise wird nämlich nicht sichergestellt, dass Schriftstücke, die einer Fristvormerkung zuzuführen wären, nicht irrtümlich einem anderen Akt zugeordnet werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zlen. 95/10/0096 und 0097, betreffend das Verhängen eines behördlichen Schriftstückes durch eine Heftklammer mit einem anderen auf dem Schreibtisch befindlichen Akt). Das von der Beschwerdeführerin dargestellte Kontrollsystem, wonach die Terminvormerke anhand der bereits dem jeweiligen Akt zugeordneten Schriftstücke vom Beschwerdevertreter selbst oder von der Rechtsanwaltsanwärterin überprüft werden, ist nur dazu geeignet, falsche Fristberechnungen, nicht aber das Unterbleiben einer Fristeintragung zu verhindern. (Hier Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung von der Beschwerdeführerin verspätet eingebracht; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170200.X04

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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