RS Vwgh 2005/11/8 2005/17/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §52 Z2;
StVO 1960 §52 Z3a;

Rechtssatz

Im Bereich der Kreuzung X-Straße/Y-Straße ist kein Zeichen "Kurzparkzone" bzw. "Ende der Kurzparkzone" im § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht. In diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2001, 2000/02/0352, in dem der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeführt hat, dass es zur Kundmachung nicht der Aufstellung von Vorschriftszeichen für jede Straße innerhalb des Gebietes bedarf, sondern dass dies lediglich auf jenen Straßen erforderlich ist, auf denen rechtmäßig in die Zone eingefahren werden kann, zu verweisen. Von der X-Straße kommend ist eine Einfahrt in die Y-Straße auf Grund des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 3a StVO "Einbiegen nach links verboten" sowie des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 2 StVO "Einfahrt verboten ausgenommen Linienbusse" für den Fahrzeugverkehr (ausgenommen Linienbusse) nicht zulässig. Auch eine Ausfahrt von der Y-Straße in die X-Straße ist auf Grund des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 2 StVO "Einfahrt verboten ausgenommen Linienbusse" für den Fahrzeugverkehr (ausgenommen Linienbusse) nicht zulässig. Daraus ergibt sich, dass am Kreuzungsbereich X-Straße/Y-Straße für den Kraftfahrzeugverkehr (ausgenommen Linienbusse) keine Ein- und Ausfahrtsstellen in die Kurzparkzone vorhanden sind, sodass die Kennzeichnung der Kurzparkzone in diesem Bereich unterbleiben konnte. Der Umstand, dass in einer Parallelstraße, die auch an der Kreuzung mit der Z-Gasse das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" aufweist, im Kreuzungsbereich mit der X-Straße das Zeichen "Ende der Kurzparkzone" angebracht ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es dem Verordnungsgeber frei steht, auch an Stellen an denen keine zulässigen Ein- und Ausfahrten in bzw. aus einer flächendeckenden Kurzparkzone bestehen, entsprechende Zeichen anzubringen, ohne damit einen Kundmachungsmangel zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170172.X02

Im RIS seit

24.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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