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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 ist eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten bzw. eine kürzere oder längere Frist in Fällen, in denen eine solche durch das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgesehen wird, zu Grunde zu legen. Was die Maßgeblichkeit einer längeren Wartefrist als jener von sechs Monaten anlangt, geht die geltende Regelung des § 27 VwGG auf die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 470/1995 zurück. Da Verfahrensregeln (sei es betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren, sei es betreffend Abgabenverfahren und andere sonderverfahrensrechtliche Regelungen) in aller Regel keine Entscheidungsfristen für die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde vorsehen, stellt diese Formulierung des § 27 VwGG auf eine allenfalls längere als sechsmonatige Frist vor dem Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb des Verwaltungs- oder Abgabenverfahrens ab [vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 27 VwGG idF BGBl. Nr. 470/1995 (198 BlgNR 19. GP); vgl. ferner Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233, 239; die in Rede stehende Formulierung in § 27 VwGG hingegen für missglückt erachtend Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in:
Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 97)]. Solche verlängerte Entscheidungsfristen haben ihren Grund in der Schwierigkeit und Komplexität, aber auch in der Häufung bestimmter Verfahren (z.B. Massenverfahren auf Grund termingebundener Abgabenerklärungen), die es rechtfertigen, auch dem Beschwerdeführer, der eine Säumnis der letzten anrufbaren Verwaltungsbehörde geltend machen will, eine entsprechend längere Wartefrist als jene von sechs Monaten aufzuerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170230.X02Im RIS seit
09.02.2006