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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/17/0276 E 23. September 1994 RS 2 (hier nur 3., 4. und 5. Satz)Stammrechtssatz
Seit der Neufassung des § 240 Abs 1 Wr LAO durch die Novelle 1992/40 hindert nicht mehr jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist aber nur ein minderer Grad des Versehens. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber dann, wenn er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt (Hinweis: B 28.6.1989, 89/16/0093; B 24.11.1989, 89/17/0116; B 21.5.1992, 92/17/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170200.X02Im RIS seit
19.01.2006