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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wurde - nach dem Beschwerdevorbringen - mit Bescheid des Bürgermeisters die allgemeine Ortstaxe vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 227 Abs. 2 zweiter Satz Sbg LAO aufgrund von Abgabenerklärungen zu erlassen ist, und zwar auch dann, wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist (Hinweis B 8. November 2005, 2003/17/0230). Für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz ist somit gemäß § 227 Abs. 2 zweiter Satz Sbg LAO von einer Frist von einem Jahr auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170084.X02Im RIS seit
20.04.2006