RS Vwgh 2005/11/8 2004/17/0084

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §227 Abs2 idF 1988/018;
OrtstaxenG Slbg 1992 §5 Abs1;
OrtstaxenG Slbg 1992 §6;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin wurde - nach dem Beschwerdevorbringen - mit Bescheid des Bürgermeisters die allgemeine Ortstaxe vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 227 Abs. 2 zweiter Satz Sbg LAO aufgrund von Abgabenerklärungen zu erlassen ist, und zwar auch dann, wenn tatsächlich keine Abgabenerklärung eingereicht worden ist (Hinweis B 8. November 2005, 2003/17/0230). Für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz ist somit gemäß § 227 Abs. 2 zweiter Satz Sbg LAO von einer Frist von einem Jahr auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170084.X02

Im RIS seit

20.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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