RS Vwgh 2005/11/8 2005/17/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0204 E 17. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem auf die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Vorstellung im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG anzuwendenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer solchen Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Hinweis E 19. Juni 2000, 99/16/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170200.X01

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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