RS Vwgh 2005/11/8 2005/17/0200

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, 96/13/0173, ausgeführt hat, hätte die ausnahmslos unverzügliche Eintragung des Einlangens eines Schriftstückes, das eine fristgebundene Parteibehandlung erfordert, im Fristenbuch der - im Beschwerdefall durch die Heftklammer eines anderen Schriftstückes verursachten - Fehlablage des Bescheides die zur Fristversäumnis führende Wirkung genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170200.X06

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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