RS Vwgh 2005/11/8 2005/17/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurden Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass dem Rechtsanwalt alle Einlaufstücke vorgelegt werden, nicht angeführt; im Gegenteil, nach dem Beschwerdevorbringen war die Behandlung des Posteinlaufs zur Gänze der Kanzleileiterin übertragen. Diese Tätigkeit stellt keine bloß manipulative Tätigkeit dar, weswegen durch ein Kontrollsystem zu gewährleisten gewesen wäre, dass das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Fristeintragung durch fehlerhaftes Zuordnen eines Schriftstückes zu einem damit nicht in Zusammenhang stehenden Handakt vermieden wird. Das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems begründet ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung (Hinweis E 24. April 1998, 97/21/0762, mwN, betreffend die fehlerhafte Zuordnung eines behördlichen Schriftstückes in einen Akt vor der Fristeintragung). (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Vorstellung gegen einen Bescheid der Gemeindevorstehung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170200.X05

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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