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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
F-VG 1948 §8 Abs1;Rechtssatz
Bei der Parkometerabgabe handelt es um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz idF BGBl. Nr. 100/2003 abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder. Die Erhebung einer Parkgebühr durch die Gemeinde bedarf daher jedenfalls einer landesgesetzlichen Ermächtigung. Eine solche besteht im Land Steiermark (lediglich) auf Grund des Stmk ParkGebG 1979, LGBl. Nr. 21/1979 idF LGBl. Nr. 62/2001. Dieses ermächtigt gemäß seinem § 1 Abs. 1 die Gemeinden des Landes Steiermark, durch Beschluss des Gemeinderates eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach Maßgabe seiner Bestimmungen auszuschreiben (Hinweis E 25. Mai 2005, 2004/17/0218, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170172.X01Im RIS seit
24.01.2006