RS Vwgh 2005/11/8 2003/17/0230

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
LAO Slbg 1963 §227 Abs2 idF 1988/018;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005

Rechtssatz

Da im Beschwerdefall gemäß § 227 Abs. 2 Sbg LAO eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde von einem Jahr vorgesehen ist, erweist sich die vor Ablauf dieser Jahresfrist erhobene Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben (Hinweis B 12. September 2001, 2001/13/0187), weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. Festzuhalten ist, dass diese Entscheidung kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG bedeutet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, 99/17/0325, auf Grund einer Säumnisbeschwerde ebenfalls in einer Angelegenheit der besonderen Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz in der Sache selbst entschieden, obwohl die Frist von zwölf Monaten gemäß § 227 Sbg LAO noch nicht abgelaufen war. Dem genannten Erkenntnis ist jedoch ein ausdrücklicher Rechtssatz, dass für die Verletzung der Entscheidungspflicht von einer Frist von lediglich sechs Monaten auszugehen sei, nicht zu entnehmen. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG liegt aber - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt und auch zur impliziten Annahme von Zuständigkeiten ausgesprochen hat - nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1986, 85/10/0158, VwSlg 12047 A/1986, und vom 16. Oktober 1989, 89/10/0116, VwSlg 13031 A/1989, sowie den hg. Beschluss vom 19. März 1990, 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990; vgl. auch den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, 87/07/0049, VwSlg 12742 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170230.X05

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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