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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/21/1014 E 2. Oktober 1996 RS 2 (hier der erste Satz)Stammrechtssatz
Wenn die Behörde es entgegen § 19 Abs 1 AVG und § 19 Abs 2 AVG unterläßt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, im Hinblick auf die Klärung welcher nach offener Fragen das persönliche Erscheinen des Fremden erforderlich sei, und im Zusammenhang damit etwa auch nicht ausführt, welche Behelfe und Beweismittel von diesem mitzubringen seien, belastet sie ihren Bescheid betreffend Ladung des Fremden in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Bescheid auf die Vorschrift des § 27 Abs 2 FrG 1993 gestützt worden wäre, weil diese Bestimmung die Behörde bei Erlassung eines Ladungsbescheides von den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG nicht enbindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180593.X02Im RIS seit
09.02.2006