RS Vwgh 2005/11/15 2004/14/0106

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;
FamLAG 1967;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988, wonach die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgt, ist abzuleiten, dass der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist (vgl Doralt, EStG6, § 33 Tz 39). Er ist beispielsweise nicht im Wege einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen (Hinweis E 27. Juli 1999, 99/14/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140106.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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