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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, haben nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis E 6. Oktober 1980, 2350/79). Dies muss grundsätzlich auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140103.X05Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010