RS Vwgh 2005/11/15 2002/14/0103

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §5 Abs3 idF 2000/I/142;
FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;

Rechtssatz

Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, haben nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis E 6. Oktober 1980, 2350/79). Dies muss grundsätzlich auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140103.X05

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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