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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §307 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Wiederaufnahmebescheid mit Berufungsentscheidung aufgehoben, hat dies auch die Aufhebung des im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides zur Folge. Dies ungeachtet des Umstandes, dass auch ein nicht mit Berufung angefochtener, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangener Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wenn der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid Erfolg beschieden ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2968; E 8. Juni 1994, 93/13/0306).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140108.X05Im RIS seit
25.12.2005