TE Vfgh Beschluss 1982/7/1 V40/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.1982
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
DSt 1872 §1 Abs1
RAO §23
RL-BA 1977 §9

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung einiger Worte in §9 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Der Antragsteller ist von Beruf Rechtsanwalt. Er beantragt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung der Worte "die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig" in §9 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht in der "Wiener Zeitung" vom 14. Dezember 1977.

§9 RL-BA 1977 hat folgenden Wortlaut:

"Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seines Berufes, auch wenn er sich mit einem anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, seinen vollen Namen, seinen akademischen Grad und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig."

Der Antragsteller führt aus, er habe an den Ausschuß der Tir. Rechtsanwaltskammer die schriftliche Anfrage gerichtet, ob er berechtigt sei, neben seiner derzeitigen Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen" noch die Bezeichnung "Berater in Wirtschafts-, Finanz- und Steuersachen" zu führen. Der Ausschuß der Tir. Rechtsanwaltskammer habe ihm darauf mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 mitgeteilt, daß es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §9 RL-BA 1977 dem Rechtsanwalt nicht gestattet sei, über die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt hinaus eine weitere Berufsbezeichnung zu verwenden. Die Begründung hiefür ergebe sich aus dem für Rechtsanwälte allgemein bestehenden Verbot, Werbung zu betreiben.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das in den angefochtenen Worten enthaltene Verbot der Führung einer weiteren Berufsbezeichnung entbehre einer gesetzlichen Grundlage und verstoße gegen Art18 B-VG, Art6 StGG sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Da dem Schreiben des Ausschusses der Tir. Rechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1980 kein Bescheidcharakter zukomme, sei er durch die angefochtene Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt, wobei ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der Rechtsverletzung zur Verfügung stehe.

b) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat in einer Äußerung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages begehrt.

2. a) Bei den RL-BA 1977 handelt es sich - im Gegensatz zu den Richtlinien der (eine freiwillige Einrichtung darstellenden und auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhenden) ständigen Vertreterversammlung der Österreichischen Rechtsanwaltskammern vom 9. Juni 1951 (vgl. zB VfSlg. 7903/1976) - um verbindliche Anordnungen (s. ArtXIV RL-BA 1977), welche vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in Ausübung des §37 Z1 RAO in der Fassung der Nov. BGBl. 570/1973 erlassen wurden. Die RL-BA 1977 stellen also eine Verordnung iS des Art139 B-VG dar.

b) Wie der VfGH in ständiger Judikatur - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8058/1977 - dargetan hat, ist grundlegende Voraussetzung der Legitimation zum Individualantrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG in der Fassung der Nov. BGBl. 302/1975, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch die angefochtene Verordnung selbst tatsächlich erfolgt ist. Ein unmittelbarer Eingriff ist auch dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - durch die behauptete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung ihm gegenüber bewirkten - Rechtsverletzung zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 8432/1978).

Der VfGH hat im Erk. VfSlg. 2150/1951 unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur (VfSlg. 1314/1930) den Standpunkt vertreten, daß die Rechtsanwaltskammer und ihr Ausschuß im Bereich ihrer Zuständigkeit generelle und individuelle Normen erlassen dürfen. Dazu gehören nach dem Erk. VfSlg. 2150/1951 insbesondere auch jene Beschlüsse und Anträge, die gemäß §23 RAO und gemäß §1 Abs1 des Disziplinarstatuts zur Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte bei Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes und in Ausübung des Aufsichtsrechtes ergehen. Ein vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer an ein Kammermitglied auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung ergangener Bescheid sei ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde iS des Art144 B-VG.

Damit in Einklang steht die zur soweit vergleichbaren Rechtslage nach der Notariatsordnung im Erk. VfSlg. 6767/1972, S 578 getroffene Feststellung des VfGH, wonach die Notariatskammer auf Grund des §134 Abs2 Z1 Notariatsordnung befugt ist, sowohl generelle als auch insbesondere individuelle Normen über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten zu erlassen.

Auf Grund dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der VfGH keinen Anlaß findet, hätte der Antragsteller die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (vgl. VfSlg. 4563/1963 sowie 8803/1980, S 273 und die dort zitierte Judikatur) einen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer darüber zu erwirken, ob die Führung der zusätzlichen Bezeichnung "Berater in Wirtschafts-, Finanz- und Steuersachen" gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstößt.

Dem Beschwerdeführer steht auf diese Weise ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - durch die behauptete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung ihm gegenüber bewirkten - Rechtsverletzung zur Verfügung.

3. Der Antrag ist auf Grund dessen wegen Fehlens einer der Voraussetzungen für die Stellung eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammer, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:V40.1980

Dokumentnummer

JFT_10179299_80V00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten