RS Vwgh 2005/11/15 2004/14/0108

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §275;
BAO §303;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, 96/13/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung als zurückgenommen erklärt wird, aus, der bekämpfte Bescheid sei einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung nicht zugänglich, sodass das Berufungsbegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein könne. Daher sei mit einem auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten Berufungsbegehren den Erfordernissen des § 250 Abs 1 lit b und c BAO Genüge getan. Ritz, BAO-Kommentar3, § 250 Tz 10, führt unter Bezugnahme auf das zitierte Erkenntnis zutreffend aus, bei bestimmten Bescheiden, wie Zurücknahmebescheiden nach § 275 BAO aber auch Wiederaufnahmebescheiden nach § 303 BAO, sei § 250 Abs 1 lit b und c BAO insoweit inhaltsleer, als die Anfechtung nur die Aufhebung des bekämpften Bescheides bezwecken könne, zumal eine Änderung eines solchen Bescheides nicht in Betracht komme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140108.X03

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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