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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §12 Abs8 idF 2002/I/126;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/18/0378 E 18. Jänner 2005 RS 1 (Hier: Der Fremde ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und das Gewerbe der Handelsagenten verfügt. Auf Grund der Tätigkeit der Gesellschaft ist weder Schaffung von Arbeitsplätzen in relevantem Ausmaß noch der Transfer von Investitionskapital nach Österreich zu erwarten. Die Behauptungen des Fremden sind mangels Konkretisierung nicht geeignet, die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen darzutun.)Stammrechtssatz
Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180594.X01Im RIS seit
29.12.2005