RS Vwgh 2005/11/15 2005/18/0594

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12 Abs8 idF 2002/I/126;
AuslBG §24 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §89 Abs1a idF 2002/I/126;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z11 idF 2002/II/364;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0378 E 18. Jänner 2005 RS 1 (Hier: Der Fremde ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und das Gewerbe der Handelsagenten verfügt. Auf Grund der Tätigkeit der Gesellschaft ist weder Schaffung von Arbeitsplätzen in relevantem Ausmaß noch der Transfer von Investitionskapital nach Österreich zu erwarten. Die Behauptungen des Fremden sind mangels Konkretisierung nicht geeignet, die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen darzutun.)

Stammrechtssatz

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180594.X01

Im RIS seit

29.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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