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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/15/0135 E 14. September 1992 RS 5Stammrechtssatz
Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140108.X01Im RIS seit
25.12.2005