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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Nimmt die Behörde die Verhinderung des Bf am Erscheinen unwidersprochen zur Kenntnis, bringt sie insbesondere nicht zum Ausdruck (etwa durch ein Verlangen, den Verhinderungsgrund zu bescheinigen), dass sie die Entschuldigung des Bf nicht akzeptiere und dem Ladungsbescheid weiter Bedeutung zumesse, so stellt dieses Verhalten der Behörde de facto einen Verzicht auf die Ladung dar (Hinweis E 26. Juni 1992, 89/17/0010). Der Ladungsbescheid ist damit gegenstandslos geworden. Aus ihm können keine Folgen - wie zB die zwangsweise Vorführung des Bf - mehr abgeleitet werden.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180593.X01Im RIS seit
09.02.2006