RS Vwgh 2005/11/15 2005/18/0593

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Nimmt die Behörde die Verhinderung des Bf am Erscheinen unwidersprochen zur Kenntnis, bringt sie insbesondere nicht zum Ausdruck (etwa durch ein Verlangen, den Verhinderungsgrund zu bescheinigen), dass sie die Entschuldigung des Bf nicht akzeptiere und dem Ladungsbescheid weiter Bedeutung zumesse, so stellt dieses Verhalten der Behörde de facto einen Verzicht auf die Ladung dar (Hinweis E 26. Juni 1992, 89/17/0010). Der Ladungsbescheid ist damit gegenstandslos geworden. Aus ihm können keine Folgen - wie zB die zwangsweise Vorführung des Bf - mehr abgeleitet werden.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180593.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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