TE Vfgh Erkenntnis 1982/7/2 B577/78, B24/79

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Veröffentlicht am 02.07.1982
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5

Beachte

Anlaßfälle zu VfSlg. 9335/1982

Leitsatz

Sbg. Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung des §8 Abs1 litc als verfassungswidrig

Spruch

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. September 1978 hat die Sbg. Landesregierung dem Beschwerdeführer Dr. R. E., von Beruf Rechtsanwalt, gemäß §§7 Abs1, 8 Abs1 litc des Sbg. Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes 1960, LGBl. 11/1961, Pflichtbeiträge für die Kalenderjahre 1974 bis 1978 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde zu B577/78, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte deshalb geltend macht, weil die Bestimmungen der §§7 und 8 Abs1 litc des Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes verfassungswidrig seien.

b) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Dezember 1978 hat die Sbg. Landesregierung dem Beschwerdeführer Dr. R. H., von Beruf ebenfalls Rechtsanwalt, gemäß §§7 Abs1, 8 Abs1 litc des Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes Pflichtbeiträge für die Kalenderjahre 1961 bis 1963, 1965 bis 1969 sowie 1970 und 1971 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde zu B24/79, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte deshalb geltend macht, weil §8 Abs1 litc des Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes verfassungswidrig sei.

c) Der VfGH hat die Verfahren gemäß §§187, 404 ZPO (§35 VerfGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

2. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerdefälle ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und mit Erk. vom 1. März 1982, G8/81, die Bestimmung des §8 Abs1 litc Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §7 Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz haben bestimmte Erwerbstätige Pflichtbeiträge zum Sbg. Fremdenverkehrsförderungsfonds zu entrichten, deren Höhe in §8 festgelegt wird.

§7 Abs1 Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz hat folgenden Wortlaut:

"Pflichtbeiträge haben, soweit im Abs2 nicht ausgenommen, alle selbständig Erwerbstätigen (natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen) hinsichtlich jener der Erwerbstätigkeit zugrundeliegenden Unternehmen und Betriebsstätten zu entrichten, die im Lande Salzburg gelegen sind bzw. ihren Sitz (Standort) haben; als Betriebsstätten haben die im §16 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I, Seite 925, in der geltenden Fassung angeführten Einrichtungen unabhängig davon zu gelten, welcher Erwerbstätigkeit sie dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort wird die Beitragspflicht durch den Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung im Lande Salzburg begründet."

§8 Abs1 litc dieses Gesetzes hat einschließlich des Einleitungssatzes folgenden Wortlaut:

"Der Pflichtbeitrag ist für jedes Kalenderjahr (Beitragsjahr) zu entrichten

c) wenn es sich um eine nicht unter lita und b fallende selbständige Erwerbstätigkeit des Beitragspflichtigen handelt, in der Höhe eines Hundertsatzes der in dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten veranlagten einkommen(körperschafts)steuerpflichtigen Einkünfte (§2 Abs3 Z2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung); hiebei haben Einkünfte in jener Höhe außer Betracht zu bleiben, für die nach dem Gewerbesteuergesetz 1953 in der geltenden Fassung eine Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag mit 0 v. H. bestimmt ist."

2. Nach Wegfall des aufgehobenen §8 Abs1 litc Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz, welcher im Hinblick auf Art140 Abs7 B-VG in den Anlaßfällen nicht mehr anzuwenden ist, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, wie die Beiträge jener Personen zu bemessen sind, deren Pflichtbeiträge bisher nach §8 Abs1 litc des Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetzes berechnet wurden. Unter diesen Personenkreis fallen auch die beiden Beschwerdeführer.

Da somit die Bemessung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Pflichtbeiträge gesetzlos erfolgt ist, sind die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden (vgl. VfSlg. 8776/1980).

Die beiden Bescheide sind daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B577.1978

Dokumentnummer

JFT_10179298_78B00577_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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