Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0175 E 7. August 2001 RS 3Stammrechtssatz
Es trifft nicht zu, dass bereits die bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene, "Möglichkeit" der Privatnutzung zu einem Sachbezug führt, der gemäß § 15 EStG 1988 zu versteuern ist. Wenn in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl Nr 1992/642, von der "Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen" gesprochen wird, kann dies, soll die Verordnung in § 15 Abs 2 EStG 1988 Deckung finden, nur so verstanden werden, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140143.X01Im RIS seit
25.12.2005