RS Vwgh 2005/11/15 2004/14/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0137 E 10. März 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Der Berufungsantrag muß einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes an (Hinweis E 14.9.1992, 91/15/0135; E 20.1.1993, 92/13/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140108.X02

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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