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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §10 Abs3;Rechtssatz
Nach § 10 Abs 3 FLAG ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen, ohne dass der Gesetzgeber dabei darauf abstellt, ob dem Antragsteller allenfalls nicht die gesamte Frist zur Antragstellung offen stand (Hinweis E 17. Februar 1982, 82/13/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140106.X06Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013