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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG nicht anwendbar ist, andererseits aber die Rechtsordnung generell zeitliche Schranken für das erfolgreiche Geltendmachen von Ansprüchen setzt und mit § 10 Abs 3 FLAG eine Regelung über die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung der - dem Kinderabsetzbetrag seinem Zweck und Auszahlungsmodus nach vergleichbaren - Familienbeihilfe getroffen hat, hat diese Regelung des § 10 Abs 3 FLAG auch auf den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag Anwendung zu finden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140106.X05Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013