RS Vwgh 2005/11/15 2005/18/0585

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/18/0586

Rechtssatz

Der Rechtsvertreter einer Partei ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Partei vom Inhalt eines Bescheides und den damit verbundenen Rechtsfolgen (rechtzeitig) in Kenntnis zu setzen (Hinweis B 24.5.2002, 2002/18/0104, 0105). (Hier: Partei letzter Tag Beschwerdefrist Kenntnis Bescheid; Besprechung Rechtsvertreter zwecks Beschwerdeeinbringung nicht mehr möglich; verspätete Information der Partei, da Rechtsvertreter Schreiben gesendet an Wohnanschrift statt an Justizanstalt (Straftat war Rechtsvertreter bekannt); daher nicht minderer Grad des Versehens )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180585.X01

Im RIS seit

13.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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