Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/18/0586Rechtssatz
Der Rechtsvertreter einer Partei ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Partei vom Inhalt eines Bescheides und den damit verbundenen Rechtsfolgen (rechtzeitig) in Kenntnis zu setzen (Hinweis B 24.5.2002, 2002/18/0104, 0105). (Hier: Partei letzter Tag Beschwerdefrist Kenntnis Bescheid; Besprechung Rechtsvertreter zwecks Beschwerdeeinbringung nicht mehr möglich; verspätete Information der Partei, da Rechtsvertreter Schreiben gesendet an Wohnanschrift statt an Justizanstalt (Straftat war Rechtsvertreter bekannt); daher nicht minderer Grad des Versehens )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180585.X01Im RIS seit
13.02.2006