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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Die in § 275 BAO vorgesehene Rechtsfolge (Fiktion einer Berufungszurücknahme) tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht vorgelegen sind. Das ist der Fall, wenn die Berufung keinen Mangel im Sinne des § 250 Abs 1 oder Abs 2 erster Satz BAO aufweist (Hinweis E 13. Jänner 1993, 92/14/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140108.X04Im RIS seit
25.12.2005