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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Auch die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z. 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0212). Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthält das ZustG auch nicht mehr eine dem § 9 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. in der Fassung vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anm. 10 zu § 9).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120229.X01Im RIS seit
23.12.2005