RS Vwgh 2005/11/16 2005/12/0229

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §2 Z1 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;

Rechtssatz

Auch die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z. 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0212). Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthält das ZustG auch nicht mehr eine dem § 9 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. in der Fassung vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anm. 10 zu § 9).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120229.X01

Im RIS seit

23.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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