Index
33 BewertungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 9416/1982Leitsatz
Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 2. Juni 1972, Z 251.756-10/72, AÖFV 213/1972, betreffend Rückstellung für Pensionsanwartschaften; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung der Verordnung als gesetzwidrigSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 9. November 1973 über den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer, die Sonderabgabe vom Vermögen, den Beitrag vom Vermögen und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1972 hat das Finanzamt Linz von der Beschwerdeführerin als Betriebsschulden vermögensmindernd geltend gemachte Pensionsrückstellungen im Betrage von S 33,370.189,- nur mit dem Betrag von S 14,651.960,- als Betriebsschulden anerkannt.
Desgleichen wurde im Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. November 1973 über den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer, den Beitrag vom Vermögen und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1973 Pensionsrückstellungen, abweichend von der in den Abgabenerklärungen geltend gemachten Höhe von S 38,435.057,-, nur mit S 17,696.102,- als vermögensmindernd anerkannt.
Die betragsmäßige Differenz zwischen der Abgabenerklärung und den Bescheiden geht darauf zurück, daß die Beschwerdeführerin die Bewertung der Pensionsrückstellungen nach den einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften vorgenommen hat, wogegen das Finanzamt Linz bei der Berechnung von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG, BGBl. 148/1955) ausgegangen ist und hiebei unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 2. Juni 1972, Z 251.756-10/72, AÖFV 213/1972, die auf den Zeitpunkt des Pensionseintrittes der einzelnen Dienstnehmer ermittelten Kapitalwerte gemäß §14 Abs3 BewG als unverzinsliche befristete Schulden angesehen und unter Anwendung des in dieser Bestimmung festgesetzten Zinssatzes von 5,5% auf den jeweiligen Bewertungsstichtag abgezinst hat. Ferner hat das Finanzamt Linz alle Pensionszusagen, die über die Gewährung einer Alterspension des zunächst Berechtigten hinausgehen, insbesondere Invalidenpensionen und Hinterbliebenenpensionen, unberücksichtigt gelassen.
Die gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 9. November 1973 von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen wurden mit dem Bescheid des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 25. November 1977 als unbegründet abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides begehrt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt worden zu sein.
1.3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des vorletzten und letzten Absatzes des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 2. Juni 1972, Z 251.756-10/72, AÖFV 213/1972, geprüft. Mit Erk. vom 14. Juni 1982, V18/81, hat der VfGH den vorletzten Absatz des genannten Erlasses als gesetzwidrig aufgehoben und im übrigen das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
3.1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom VfGH aufgehobene Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Verwaltungsakt ist vielmehr anhand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich ohne Bestand des aufgehobenen Absatzes des Erlasses darstellt (vgl. VfSlg. 8689/1979).
3.2. Der VfGH hat bereits im Erk. V18/81 dargelegt, daß die im vorletzten Absatz des Erlasses normierte Nichtberücksichtigung von Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen in der Einheitsbewertung gesetzwidrig ist. Da der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid, der bei der Einheitsbewertung unter Anwendung der aufgehobenen Verordnungsstelle die Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen nicht berücksichtigte, bestätigte, verletzt er die Beschwerdeführerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B146.1978Dokumentnummer
JFT_10179298_78B00146_00