RS Vwgh 2005/11/16 2005/08/0185

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/01/0532 E 25. September 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist (hier: gegen einen Asylbescheid) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080185.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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