RS Vwgh 2005/11/16 2005/08/0096

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/08/0097 E 16. November 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0405 B 20. Dezember 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem § 4 Abs 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG erlassen darf (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256; E 16. März 1999, 97/08/0001).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080096.X01

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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