RS Vwgh 2005/11/16 2005/08/0048

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0209 E 4. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 90/08/0058, dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs 3 ASVG deklariert wurden. Derartige, der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080048.X06

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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