RS Vwgh 2005/11/16 2003/08/0261

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs1;
ASVG §18a Abs3 idF 2002/I/001;
ASVG §18a Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff "Wartung und Hilfe" ist entgegen der Auslegung, die die gleichlautende Wendung in § 105 a ASVG durch die Rechtsprechung des OLG Wien erfahren hat, als ein einheitlicher Begriff, ein einziges Tatbestandsmerkmal zu verstehen; eine Trennung dieses Wortpaares ist nicht zulässig. Dies hat der VwGH in seinem E 17.12.1991, 89/08/0353, auf § 18a Abs. 3 ASVG unter Hw auf das E 20.11.1985, 83/11/0141, VwSlg 11952 A/1985, übertragen. [Hinweis:

Mit Z. 6 der 59. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 1/2002, wurde mit 1.1.2002 in § 18a Abs. 3 Z. 1 bis 3 ASVG der Begriff der "Wartung" jeweils durch den der "besonderen Pflege" ersetzt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080261.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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