RS Vwgh 2005/11/16 2004/08/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0309 E 16. Jänner 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Berufungsverfahrens, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80 VwSlg 10305 A/1980).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080025.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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