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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/17/0133 E 21. September 1983 RS 2Stammrechtssatz
Eine Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 2 AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG (Sacherledigung oder ersatzlose Aufhebung in bestimmten Fällen) ist inhaltlich rechtswidrig, wenn die Berufung als unzulässig oder als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080117.X01Im RIS seit
25.12.2005