Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916;Rechtssatz
Schließen zwei Parteien einen entgeltlichen Vertrag ab, von dem beide wissen (oder wissen müssen), dass dieser Vertrag auf der Entgeltseite - mag die Entgeltvereinbarung auch formell getroffen worden sein - faktisch nicht erfüllbar sein wird, so liegt in Wahrheit kein entgeltlicher Vertrag vor, sondern die Unentgeltlichkeit der Beschäftigung wurde in Kauf genommen, weil die (bloße) Anmeldung zur Sozialversicherung als Gegenleistung für (allenfalls) erbrachte Dienstleistungen als ausreichend angesehen wurde (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080072.X02Im RIS seit
19.01.2006