RS Vwgh 2005/11/16 2003/08/0261

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs3 Z2 idF 2002/I/001;

Rechtssatz

§ 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ist berichtigend so auszulegen, daß eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs. 1 legcit auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Es wäre im Wege entsprechender Sachverständigengutachten zu klären gewesen, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (Hinweis E 17.12.1991, 89/08/0353).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080261.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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