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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1298;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0212 E 4. April 1990 RS 1 (Hier zur Unterlassung der Meldung einer Beschäftigung)Stammrechtssatz
Es ist gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem § 9 und § 80 BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080089.X01Im RIS seit
08.01.2006