RS Vwgh 2005/11/16 2004/08/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1298;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0212 E 4. April 1990 RS 1 (Hier zur Unterlassung der Meldung einer Beschäftigung)

Stammrechtssatz

Es ist gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem § 9 und § 80 BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080089.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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