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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0175 E 19. Oktober 2005 RS 2Stammrechtssatz
Land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können auch auf Grund von Rechtsverhältnissen ausgeübt werden, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung nach ASVG und AlVG begründen. Vorstellbar sind nicht nur die üblichen Vereinbarungen von Pacht oder Fruchtgenuss, eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit kann etwa auch auf Grund einer "Dienstlandvereinbarung" verrichtet werden (Hinweis E 16.11.1993, 93/08/0031); ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt werden (zur "Drittelpacht" Hinweis E 18.6.1991, 90/08/0197); abhängig von der vertraglichen Gestaltung kann die Tätigkeit eines "Holzakkordanten" (Gewinnung, Schlägerung und Bringung von Holz in fremden Wäldern) auch als Führung des Betriebes einer Waldwirtschaft angesehen werden (Hinweis E 26.5.2004, 2001/08/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080177.X01Im RIS seit
25.12.2005