RS Vwgh 2005/11/16 2004/08/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0392 E 12. November 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080021.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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