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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0392 E 12. November 1996 RS 1Stammrechtssatz
Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG liegt nicht darin, daß eine Partei den INHALT DES BESCHEIDES bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, daß die Partei vom ZUSTELLVORGANG selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorganges ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen (hier: Akteneinsicht bei der Behörde) die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080021.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010