RS Vwgh 2005/11/16 2005/08/0095

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;

Rechtssatz

Die Änderung der Rsp des OGH (im Zweifel Unterbrechung und nicht Karenzierung bei Aneinanderreihung "befristeter Dienstverhältnisse") ist nur hinsichtlich "echter Saisonbetriebe" (mit z.B. witterungsbedingten Betriebsunterbrechungen) erfolgt, nicht aber für "selbstbestimmte Schließungen des Betriebes für eine bestimmte Zeit des Jahres" (Hinweis auf den Rechtssatz X. in Arb. 11.746 und dessen ausdrückliche Bekräftigung in der einen Zirkusbetrieb betreffenden E 20.3.2003, 8ObA 167/02). Dass die Schließung der Bundestheater während der Sommermonate weder witterungsbedingte noch sonst vergleichbar zwingende, von außen kommende Ursachen hat, bedarf keiner Erörterung. Der VwGH hat daher keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rsp zum Publikumsdienst der Bundestheater in der Frage der Verlängerung der Versicherungspflicht jeweils um die Zeiten der Gewährung einer Urlaubsablöse während der "Sommerpause" abzugehen. (Hinweise E 3.7.2002, 98/08/0397 und E 18.2.2004, 2001/08/0073)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080095.X01

Im RIS seit

17.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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