RS Vwgh 2005/11/16 2005/08/0095

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass die "Rückwirkung" einer Gerichtsentscheidung wegen ihres den Vertrauensschutz verletzenden Charakters einer Begrenzung bedürfe, wird vom VwGH nicht geteilt. Diese Auffassung verkennt nicht nur die den Gerichten bundesverfassungsgesetzlich zugewiesene Aufgabe der Rechtsfindung, die sich von der des Gesetzgebers als Organ der Rechtssetzung substanziell unterscheidet, sondern übersieht auch, dass in Verfahren, in denen rechtliche Interessen zweier oder mehrerer Parteien einander kontradiktorisch gegenüberstehen, die Außerachtlassung einer als zutreffend erkannten Rechtsauffassung wegen des Vertrauensschutzes der einen Partei eine bewusste, gegen den Gleichheitssatz verstoßende Willkürübung gegenüber der anderen Partei bedeuten würde [Hinweis dazu F. Bydlinski, Gegen die "Zeitzündertheorien" bei der Rechtsprechung nach staatlichen und europäischen Recht, JBl 2001, 2, sowie Müller, Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz und Rechtsprechungsänderungen, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Vertrauensschutz im Abgabenrecht, Wien 2004, 214ff, (237ff)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080095.X02

Im RIS seit

17.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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