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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der zweite Fall des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 fordert eine "teilbedingte FREIHEITSstrafe" (dh eine zum Teil bedingt nachgesehene und zum Teil unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe; § 43a Abs 3 StGB).(Hier: Es wurde kein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, sondern nach § 43a Abs. 2 StGB auf eine unbedingte Geldstrafe erkannt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002210099.X01Im RIS seit
20.12.2005