TE Vfgh Beschluss 1982/9/23 B347/82

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Veröffentlicht am 23.09.1982
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
ASVG §460

Leitsatz

ASVG; das zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Bediensteten bestehende Dienstverhältnis ist ein privatrechtliches; kein Bescheidcharakter des angefochtenen pensionsrechtliche Beziehungen betreffenden Schreibens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer, welcher im Jahr 1978 als Angestellter der Stmk. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in den Ruhestand versetzt wurde und von dieser eine Pension bezieht, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das an ihn (zhd. seines Rechtsvertreters) ergangene Schreiben dieses Sozialversicherungsträgers vom 12. Mai 1982, das im wesentlichen Teil folgendermaßen lautet:

"Ihrem Ansuchen auf Umreihung des Herrn G. T-Z. von der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, des Gehaltsschemas der DO.A kann wegen Fehlens dienstrechtlicher Voraussetzungen keine Folge gegeben werden."

Dem angefochtenen Schreiben kommt jedoch entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers Bescheidcharakter nicht zu.

Nach §460 ASVG werden die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger durch privatrechtliche Verträge geregelt. Wie der VfGH im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung schon in seinem Beschluß VfSlg. 4367/1963 betont hat, ist das zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Bediensteten bestehende Dienstverhältnis kein öffentlich-rechtliches; die Organe des Sozialversicherungsträgers sind in diesen Angelegenheiten daher nicht als Behörden tätig.

An dieser Auffassung, die insbesondere für die pensionsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Sozialversicherungsträger und seinen aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten zutrifft, hält der VfGH fest. Von ihr ausgehend, ist nach der Lage dieses Falles noch anzumerken, daß die keineswegs als Bescheid bezeichnete bekämpfte Erledigung keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt für die Annahme liefert, daß sich ein Organ der Gebietskrankenkasse entgegen der dargestellten Gesetzeslage die Befugnis zu einer hoheitlichen Entscheidung angemaßt habe.

Die Beschwerde richtet sich somit nicht gegen einen nach Art144 B-VG bekämpfbaren Verwaltungsakt, sodaß dem VfGH die Zuständigkeit fehlt, darüber zu entscheiden; sie war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsakt, Sozialversicherung, Selbstverwaltungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B347.1982

Dokumentnummer

JFT_10179077_82B00347_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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