RS Vwgh 2005/11/17 2001/13/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FG 1993 §2 Z10;
FG 1993 §44;
FG 1993 §45 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;

Rechtssatz

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 1994 bis 30. April 1996 war der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der PTV (Post- und Telegraphenverwaltung, Anm.) im Bereich des Fernmeldewesens somit durch das FernmeldeG 1993 vorgegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass die Rechtsbeziehungen im Bereich des Fernmeldewesens gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. auf privatrechtliche Grundlage gestellt wurden, normierte das FernmeldeG 1993 weiterhin einen dem Bund (der PTV) vorbehaltenen Bereich. Dies spricht im Sinne der Rechtsprechung entscheidend für das Vorliegen einer - insoweit - nach wie vor hoheitlichen Tätigkeit. Daneben sah das FernmeldeG 1993 allerdings auch einen so genannten Wettbewerbsbereich vor, wobei das Gesetz die PTV zu einer strikten organisatorischen und rechnungsmäßigen Trennung der beiden Bereiche verpflichtete. Ob und in welchem Umfang über den Bereich des reservierten Fernmeldedienstes hinaus Fernmeldedienste und sonstige Leistungen angeboten wurden, lag im unternehmerischen Ermessen der PTV (Hinweis Kratzer/Stratil, FernmeldeG, § 44, 69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130239.X04

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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